UNTERLAGEN
Entschließung über die Dringlichkeit des Schutzes der Privatsphäre in einer Welt ohne renzen und die Erarbeitung einer gemeinsamen Entschließung zur Erstellung nternationaler Normen zum Schutz der Privatsphäre und zum Schutz ersonenbezogener Daten. Straßburg, 15. - 17. Oktober 2008
Antragsteller:
- Die Agencia de Protección de Datos (Spanien) und
- der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Schweiz)
Unterstützt von:
- Der Commission nationale de lInformatique et des Libertés (Frankreich)
- Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Dem Garante per la Protezione dei Dati Personali (Italien)
- Dem Staatlichen Inspektorat für den Datenschutz der Republik Litauen
- Dem Amt für Datenschutz der Republik Tschechien
- Der griechischen Datenschutzbehörde
- Der niederländischen Datenschutzbehörde
- Dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
- Dem Generalinspekteur für den Datenschutz (Polen)
- Dem Datenschutzbeauftragten von Irland
- Der Nationalen Direktion für den Datenschutz von Argentinien
- Der Agence de protection des données de la Principauté dAndorre
- Dem Amt des Informationsbeauftragten (Vereinigtes Königreich)
- Der Nationalen Kommission für den Datenschutz (Portugal)
- Dem Beauftragten für den Schutz der Privatsphäre von Neuseeland
- Dem Datenschutzbeauftragten von Guernsey
- Dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Der Datenschutzbehörde des Baskenlandes (Spanien)
- Der Datenschutzbehörde von Katalonien (Spanien)
- Der Datenschutzbehörde von Madrid (Spanien)
Die Konferenz erinnert daran, dass:
- die auf ihrer 22. Konferenz in Venedig verabschiedete Erklärung;
- die auf ihrer 26. Konferenz in Breslau gefasste Entschließung;
- die auf ihrer 27. Konferenz in Montreux verabschiedete Erklärung;
- die auf ihrer 28. Konferenz vorgestellte Londoner Initiative;
- die auf ihrer 29. Konferenz gefasste Entschließung;
- den universellen Charakter des Rechts auf Datenschutz und auf den Schutz der Privatsphäre stärken wollen und zur Erstellung eines universellen Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten aufrufen.
- Insbesondere in der Erklärung von Montreux ruft die Konferenz die Organisation der Vereinten Nationen auf, ein zwingendes Rechtsinstrument auszuarbeiten, in dem das Recht auf Datenschutz und das Recht auf den Schutz der Privatsphäre als durchsetzbare Menschenrechte im Einzelnen festgeschrieben werden. Ferrer ruft die Konferenz den Europarat auf, gemäß Artikel 23 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten die Nichtmitgliedstaaten dieser Organisation, die eine entsprechende Datenschutzgesetzgebung besitzen, aufzufordern, dem Übereinkommen (STE Nr. 108) und seinem Zusatzprotokoll (STE Nr. 181) beizutreten.
- In der Entschließung der 29. Konferenz haben die Datenschutzbeauftragten die Notwendigkeit unterstrichen, die Erarbeitung effizienter, universell anerkannter internationaler Normen zum Schutz der Privatsphäre zu unterstützen, als Mechanismus, um den Parteien zu helfen, die Konformität mit den gesetzlichen Anforderungen im Bereich des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre herzustellen und nachzuweisen.
Die Konferenz stellt fest, dass inzwischen ermutigende Anstrengungen gemacht wurden,
um diese Ziele zu erreichen und dass insbesondere:
- Die Frage eines universellen Übereinkommens auf dem Arbeitsprogramm der Kommission für internationales Recht der Vereinten Nationen steht;
- Der Europarat den Beitritt von Nichtmitgliedstaaten befürwortet, deren Datenschutzgesetzgebung den Anforderungen des Übereinkommens STE Nr. 108 entspricht, und beschlossen hat, sich für dieses Regelwerk weltweit einzusetzen; so hat er die potenziell universelle Gültigkeit des Übereinkommens STE Nr. 108 betont, insbesondere auf dem Weltgipfel zur Informationsgesellschaft in Tunis im November 2005 und bei den Foren zur Internet-Governance 2006 in Athen und 2007 in Rio;
- Die OECD am 12. Juni 2007 eine Empfehlung zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei der Anwendung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre angenommen hat, die insbesondere darauf abstellt, die nationalen Rahmen zur Anwendung der Gesetze über den Schutz der Privatsphäre zu verbessern, um eine bessere Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit den ausländischen Behörden zu ermöglichen, und wirksame internationale Mechanismen zu erarbeiten, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Anwendung der Gesetze zum Schutz der Privatsphäre zu erleichtern;
- Die Regionalkonferenzen der Unesco 2005 (Asien-Pazifik) und 2007 (Europa) den prioritären Charakter des Datenschutzes unterstreichen;
- Die Artikel 29-Gruppe der Europäischen Union Initiativen ergriffen hat, um das Verabschiedungsverfahren für zwingende Vorschriften für Unternehmen (BCR) und die Entwicklung vertraglicher Lösungen für den grenzübergreifenden Datenaustausch zu erleichtern.
- Die Staats- und Regierungschefs der Frankophonie sich zum Abschluss ihres 11. Gipfels im September 2006 in Budapest verpflichtet haben, auf nationaler Ebene die Arbeit an den erforderlichen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen zur Festschreibung des Rechtes der Menschen auf Datenschutz zu intensivieren und sich weltweit für die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommen einzusetzen, das die Effektivität des Rechts auf Datenschutz gewährle
- Die APEC im November 2004 Leitprinzipien zum Schutz der Privatsphäre verabschiedet hat, um den Schutz der Privatsphäre zu verstärken und den Informationsfluss aufrechtzuerhalten. Im September 2007 hat die APEC eine Initiative Privatsphäre zur Entwicklung des Umsetzungsrahmens gestartet, um zertifizierte internationale Datenflüsse sicherzustellen, die den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs entsprechen, die Konformitätskosten senken, den Verbrauchern ein wirksames Instrument an die Hand geben, den Regulatoren effizientes Handeln ermöglichen und die Vorschriftenlast verringern;
- Die in Montreal am Rande der 29. Internationalen Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und für die Privatsphäre gegründete Frankophone Vereinigung der
Datenschutzbehörden (AFAPDP) in ihren Zielsetzungen die Ausarbeitung eines universellen Übereinkommens und die Bemühungen mit Blick auf den Beitritt von Nichtmitgliedstaaten des Europarats zum Übereinkommen STE Nr. 108 unterstützt;
- Das Iberoamerikanische Datenschutz-Netzwerk (RIPD) zum Abschluss seiner 6. Tagung im Mai 2008 in Kolumbien eine Erklärung angenommen hat, in der die internationalen Konferenzen für den Datenschutz und für die Privatsphäre aufgerufen werden, unabhängig von ihrer geografischen Zugehörigkeit ihre Bemühungen mit dem Ziel der Verabschiedung eines gemeinsamen Rechtsinstruments fortzusetzen;
- Die mittel- und osteuropäischen Datenschutzbehörden (APDCO) auf ihrer jüngsten Tagung im Juni 2008 in Polen ihren Willen bekundet haben, ihre Aktivitäten im
Rahmen von APDCO fortzusetzen und zu verstärken und insbesondere gemeinsame Lösungen zu erarbeiten und die neuen Mitglieder bei der Implementierung ihrer
Datenschutzgesetzgebung zu unterstützen.
Die Konferenz ist der Ansicht, dass:
- das Recht auf Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre ein Grundrecht der Menschen ist, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz;
- in der sich ausbreitenden Informationsgesellschaft das Recht auf Datenschutz und auf den Schutz der Privatsphäre in einer demokratischen Gesellschaft eine unerlässliche Voraussetzung ist, um die Achtung der Rechte der Personen, den freien Fluss von Informationen und eine offene Marktwirtschaft zu gewährleisten;
- die Globalisierung des Austauschs und der Verarbeitung personenbezogener Daten, die Komplexität der Systeme, die Schäden, die durch eine unangemessene Nutzung immer leistungsfähigerer Technologien entstehen können und der Anstieg der Sicherheitsmaßnahmen eine rasche und angemessene Antwort erfordern, um die
Achtung der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere des Rechts auf Schutz der Privatsphäre, zu gewährleisten;
- die anhaltenden Disparitäten im Bereich des Datenschutzes und der Achtung der Privatsphäre weltweit, insbesondere wegen des Fehlens von Garantien in mehreren
Staaten, dem Austausch personenbezogener Daten und der Schaffung eines effizienten, globalen Datenschutzes schaden;
- die Entwicklung internationaler Regeln, die die Achtung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre einheitlich gewährleisten, eine Priorität darstellt;
- die Anerkennung dieser Rechte die Verabschiedung eines universellen, zwingenden Rechtsinstruments erfordert, das die in den verschiedenen bestehenden Instrumenten festgeschriebenen gemeinsamen Prinzipien des Datenschutzes und der Achtung der Privatsphäre bestätigt, auflistet und ergänzt und die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden verstärkt;
- die Umsetzung der von Organisationen wie der APEC oder der OECD entwickelten Leitlinien, insbesondere derjenigen, die die Annahme eines internationalen Rahmens zur Verbesserung der Achtung des Rechts auf Datenschutz und auf den Schutz der Privatsphäre bei grenzüberschreitenden Datenflüssen betreffen, eine positive Etappe
zur Erreichung dieses Ziels darstellt;
- der Beitritt zu zwingenden Instrumenten mit universeller Gültigkeit, wie das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (STE Nr. 108) und sein Zusatzprotokoll über die Kontrollbehörden und den grenzüberschreitenden Datenfluss (STE Nr. 181), die Grundprinzipien des Datenschutzes enthalten, den Austausch von Daten zwischen
Parteien erleichtern kann; diese Instrumente sehen in der Tat Mechanismen und eine Plattform für die Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden vor, tragen Sorge dafür, dass diese Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben völlig unabhängig sind und fördern die Einrichtung eines angemessenen Datenschutzniveaus;
- die 30. Internationale Datenschutzkonferenz eine geeignete Instanz für die Verabschiedung einer Strategie ist, die speziell auf die Verwirklichung dieser Ziele
ausgerichtet ist.
Daher erneuert die Konferenz ihren Appell, ein zwingendes, universelles Rechtsinstrument
zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre auszuarbeiten und fasst dazu folgende
Entschließungen:
- Die Konferenz unterstützt die Bemühungen des Europarats, das Grundrecht auf atenschutz und auf den Schutz der Privatsphäre zu fördern. Die Konferenz fordert
daher die Mitgliedstaaten dieser Organisation, die dies noch nicht getan haben, auf, die atifizierung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen erarbeitung personenbezogener Daten und ihres Zusatzprotokolls zu prüfen. Die onferenz fordert die Nichtmitgliedstaaten, die in der Lage sind, es zu tun, auf, zu rwägen, der Einladung des Europarats, dem Übereinkommen STE Nr. 108 und seinem usatzprotokoll beizutreten, Folge zu leisten. Mit Blick auf ihre Entschließung über die rrichtung einer Lenkungsgruppe zur Vertretung bei Tagungen internationaler rganisationen hat die Konferenz den Wunsch, auch einen Beitrag zu den Arbeiten des eratenden Ausschusses des Übereinkommens STE Nr. 108 zu leisten.
- Die Konferenz unterstützt die Initiativen der APEC, der OECD und anderer regionaler rganisationen und internationaler Foren für die Entwicklung wirksamer Mittel zur örderung besserer internationaler Standards für den Datenschutz und den Schutz der rivatsphäre.
- Die Konferenz beauftragt eine Arbeitsgruppe, die von der den 31. Internationalen onferenz ausrichtenden Behörde koordiniert wird und sich aus den interessierten ationalen Datenschutzbehörden zusammensetzt, einen gemeinsamen Vorschlag zur rstellung internationaler Normen zum Schutz der Privatsphäre und zum Schutz ersonenbezogener Daten abzufassen und ihr auf ihrer nichtöffentlichen Sitzung orzulegen, wobei folgender Kriterien vorgegeben werden:
- Vornahme einer Bestandsaufnahme der Grundsätze und Rechte im Bereich es Schutzes personenbezogener Daten in den verschiedenen geografischen ebieten der Welt, wobei besonders auf Gesetzestexte oder andere Texte bzustellen ist, die in den regionalen und nternationalen Foren auf eitgehenden Konsens gestoßen sind;
- Erarbeitung einer Zusammenstellung von Prinzipien und Rechten, die die estehenden Texte widerspiegelt und ergänzt und dadurch die Erreichung ines Höchstmaßes an internationaler Akzeptanz zur Sicherung eines hohen chutzniveaus ermöglicht;
- Beurteilung der Sektoren, in denen diese Rechte und Prinzipien Anwendung inden, einschließlich der Varianten, die den Akzent auf die Harmonisierung hrer Anwendungsbereiche legen;
- Bestimmung der grundlegenden Kriterien, die ihre tatsächliche Anwendung ewährleisten, unter Berücksichtung der Verschiedenheit der Rechtssysteme;
- Prüfung der Rolle, die die Selbstregulierung spielen muss;
- Formulierung wesentlicher Garantien für bessere und flexiblere internationale tentransfers.
Bei dem Verfahren, das zur Abfassung dieses gemeinsamen Vorschlags führt, sollen die ffentlichen und privaten Organisationen und Instanzen zu einer breiten Beteiligung an den rbeitsgruppen und an Foren und Anhörungen ermutigt werden, um zu einem möglichst fassenden institutionellen und gesellschaftlichen Konsens zu gelangen. Besondere ufmerksamkeit sollte den laufenden Arbeiten der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Kommission für internationales Recht gewidmet werden.